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Allgemeine Geschäftsbedingungen
zwischen
Makler und Kunde
als Verbraucher
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Gültigkeit
Mit der Verwendung des
vorstehenden Angebotes
anerkennt der Nutzer
die nachstehenden Bedingungen.
Als Verwendung des
Angebotes gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme wegen des
angebotenen Objektes mit uns oder dem Verkäufer.
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§1 |
Weitergabeverbot
Sämtliche
Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers
sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es
ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und
Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers,
die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu
geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt
der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits
die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab,
so ist der Kunde
verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision
zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. |
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Angebote
Unsere Angebote
erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und
Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
Die objektbezogenen
Angaben basieren auf den
Informationen des
Verkäufers. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt
bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich, spätestens
innerhalb von fünf Tagen, unter Beifügung eines Nachweises
mitzuteilen. Unterlässt er dies, erkennt er unsere weitere
Tätigkeit in dieser Angelegenheit als eine für den Abschlussfall
ursächliche Tätigkeit an. |
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§2 |
Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl
für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. |
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§3 |
Eigentümerangaben
Der Makler weist
darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen
vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten
stammen
und von ihm, dem
Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist
Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu
überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt,
übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. |
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§4 |
Informationspflicht
Der Auftraggeber
(Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten
Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des
vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob
die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen
Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem
Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in
behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle
Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter,
wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen. Er ist
verpflichtet, dem Makler nach Abschluss des Hauptvertrages eine
Kopie hiervon vorzulegen. |
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Provisionspflicht
An Provisionen sind
bei Vertragsabschluss die in den jeweiligen Angeboten
aufgeführten Beträge zu zahlen. Wir haben auch dann Anspruch auf
eine Provision, wenn infolge unserer Vermittlung oder aufgrund
unseres Nachweises zunächst eine Anmietung oder Pacht des
Objektes erfolgt ist und erst zu einem späteren Zeitpunkt der
Kauf des Objekts vollzogen wird. Die für die Anmietung oder
Pacht gezahlte Provision wird in diesem Fall angerechnet.
Provisionspflicht
besteht auch, wenn der Ankauf über eine
Tochter-/Beteiligungsgesellschaft bzw. eine dem
Angebotsempfänger angeschlossene Firma - auch wenn diese anders
firmiert - über eine Privatperson oder beratende Berufe
abgewickelt sind. |
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§5 |
Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht
des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen
besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B.
vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler
entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler
nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum
Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene
Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen
Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das
nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu
pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei
Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das
provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen
wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung
zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten
Voraussetzungen sein muss. |
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§6 |
Aufwendungsersatz
Der Kunde ist
verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages
entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen,
Internetauftritt, Telefonkosten, Portikosten,
Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein
Vertragsabschluss nicht zustande kommt. |
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§7 |
Haftungsbegrenzung
Die Haftung des
Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers
keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert. Die
Firma HWV Immobilien & FinanzierungsConcepte GmbH haftet nicht
für die Bonität der vermittelten Vertragspartei. |
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§8 |
Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3
Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die
Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden
ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im
Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen,
gelten diese. |
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§9 |
Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute
im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für
alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und
Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers
vereinbart. |
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§
10 |
Salvatorische
Klausel
Sollte eine oder mehrere der
vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt
auch, wenn innerhalb einer Regelung
ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die
jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch
eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen
Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt
und im Übrigen den vertraglichen
Vereinbarungen nicht zuwiderläuft. |